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Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Röthlein


24.07.2009

Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Röthlein

 

I.

 

Die vom Gemeinderat in der Sitzung Nr. 17 am 21. Juli 2009 beschlossene 1. Änderungssatzung der Friedhofs- und Bestattungsordnung wird hiermit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften amtlich bekanntgemacht:

 

 

Änderung der Gebührensatzung zur

Friedhofs- und Bestattungsordnung

der Gemeinde Röthlein (Landkreis Schweinfurt)

 

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes –KAG- (FN  BayRS 2024-1-I) und aufgrund Art. 20 (1) Kostengesetz –KG- (FN BayRS 2013-1-1-F) erlässt die Gemeinde Röthlein folgende

 

 

 

2. Ä n d e r u n g s s a t z u n g

 

der Gebührensatzung zur

Friedhofs- und Bestattungsordnung

 

 

§ 1

 

Der § 2 Abs. 1 wird um den Buchstaben h) ergänzt:

 

 

           h)  für ein Urnenmauergrab mit 2 Belegstellen

                 im Friedhof Röthlein Abt. IX Reihe 4                                    190 Euro 

 

 

Der § 2 Abs. 2 wird um den Buchstaben h) ergänzt:

 

 

           h)  für ein Urnenmauergrab mit 2 Belegstellen

                 im Friedhof Röthlein Abt. IX Reihe 4                                        7,60 Euro 

 

 

 

            § 2

 

 

Der § 3 Abs. 1 wird um den Buchstaben g) ergänzt:

 

 

           g) für ein Urnenmauergrab mit 2 Belegstellen

                 im Friedhof Röthlein Abt. IX Reihe 4                                    112,40  Euro 

 

Im Absatz 3 wird das Wort „Leihgebühr“ durch „Mietgebühr“ ersetzt.

 

 

 

§ 3

 

Der  § 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 4

 

Sonstige Gebühren

 

(1)       Ausgrabungen oder Umbettungen einer Leiche während der ersten

 

           10 Jahre der Ruhefrist                                                       380 Euro

 

           ab dem 11. Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist              300 Euro

 

           nach Ablauf der Ruhefrist                                                230 Euro

 

           jeweils zuzüglich der Grabherstellungsgebühren.

          

           Für Kinder bis zu 7 Jahren beträgt die Gebühr die Hälfte der obigen Umbettungsgebühren. Hinzu kommen noch die Grabherstellungen.

 

(2)       Genehmigungsgebühren

            für die Errichtung von Grabmälern, Einfassungen, Gruften oder deren Änderung

sowie die Beschriftung der Verschlussplatten von Urnennischen bzw. der Tafeln für den Friedhof Röthlein Abt. IX Reihe 4

 

                                                                                                                      15 Euro

 

(3)       Sonstige Dienstleistungen je Person und

           angefangene Stunde                                                           18 Euro

 

(4)       Gebühren, die in der Gebührenordnung nicht enthalten sind, werden einer in der Gebührenordnung vergleichbaren Gebühr entsprechend erhoben.

           Insbesondere sind Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen.

 

 

§ 4

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Röthlein, 22. Juli 2009

GEMEINDE RÖTHLEIN

gez.

                                                           (S)

 

Hofmann

1. Bürgermeister

 

 

II.

 

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung während ihrer Geltungsdauer in der Gemeindeverwaltung -Rathaus-, Elmußweg 1, I. Stock, Zimmer 15, 97520 Röthlein, zur Einsichtnahme bereitgehalten wird. Auf Verlangen werden Abschriften oder Ablichtungen erteilt.

 

Röthlein, 24. Juli 2009

GEMEINDE RÖTHLEIN

gez.

Hofmann

1. Bürgermeister

 



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