Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Röthlein24.07.2009 Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Röthlein I. Die vom Gemeinderat in der Sitzung Nr. 17 am 21. Juli 2009 beschlossene 1. Änderungssatzung der Friedhofs- und Bestattungsordnung wird hiermit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften amtlich bekanntgemacht: Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnungder Gemeinde Röthlein (Landkreis Schweinfurt) Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes –KAG- (FN BayRS 2024-1-I) und aufgrund Art. 20 (1) Kostengesetz –KG- (FN BayRS 2013-1-1-F) erlässt die Gemeinde Röthlein folgende 2. Ä n d e r u n g s s a t z u n g der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung§ 1 Der § 2 Abs. 1 wird um den Buchstaben h) ergänzt: h) für ein Urnenmauergrab mit 2 Belegstellen im Friedhof Röthlein Abt. IX Reihe 4 190 Euro Der § 2 Abs. 2 wird um den Buchstaben h) ergänzt: h) für ein Urnenmauergrab mit 2 Belegstellen im Friedhof Röthlein Abt. IX Reihe 4 7,60 Euro § 2 Der § 3 Abs. 1 wird um den Buchstaben g) ergänzt: g) für ein Urnenmauergrab mit 2 Belegstellen im Friedhof Röthlein Abt. IX Reihe 4 112,40 Euro Im Absatz 3 wird das Wort „Leihgebühr“ durch „Mietgebühr“ ersetzt. § 3 Der § 4 erhält folgende Fassung: § 4 Sonstige Gebühren (1) Ausgrabungen oder Umbettungen einer Leiche während der ersten 10 Jahre der Ruhefrist 380 Euro ab dem 11. Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist 300 Euro nach Ablauf der Ruhefrist 230 Euro jeweils zuzüglich der Grabherstellungsgebühren.
Für Kinder bis zu 7 Jahren beträgt die Gebühr die Hälfte der obigen Umbettungsgebühren. Hinzu kommen noch die Grabherstellungen. (2) Genehmigungsgebühren für die Errichtung von Grabmälern, Einfassungen, Gruften oder deren Änderung sowie die Beschriftung der Verschlussplatten von Urnennischen bzw. der Tafeln für den Friedhof Röthlein Abt. IX Reihe 4 15 Euro (3) Sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde 18 Euro (4) Gebühren, die in der Gebührenordnung nicht enthalten sind, werden einer in der Gebührenordnung vergleichbaren Gebühr entsprechend erhoben. Insbesondere sind Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Röthlein, 22. Juli 2009 GEMEINDE RÖTHLEIN gez. (S) Hofmann 1. Bürgermeister II. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung während ihrer Geltungsdauer in der Gemeindeverwaltung -Rathaus-, Elmußweg 1, I. Stock, Zimmer 15, 97520 Röthlein, zur Einsichtnahme bereitgehalten wird. Auf Verlangen werden Abschriften oder Ablichtungen erteilt. Röthlein, 24. Juli 2009 GEMEINDE RÖTHLEIN gez. Hofmann 1. Bürgermeister
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