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Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2009 der Gemeinde Röthlein


16.01.2009

Gegenüber dem Kalenderjahr 2008 wird bei den Hebesätzen für Grundsteuer A (290 v.H.) und Grundsteuer B (290 v.H.) im Jahr 2009 in der Gemeinde Röthlein keine Änderung eintreten.

Auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2009 wird deshalb verzichtet.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Grundsteuer-Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb

 

durch diese öffentliche Bekanntmachung

 

gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl l S. 965, BStBl l S. 586)

 

die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2009

 

in der zuletzt für das Kalenderjahr 2008 veranlagten Höhe festgesetzt.

Sollten die Grundsteuerhebesätze gem. § 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes dennoch geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) so werden Änderungsbescheide erteilt.

Die Grundsteuer 2009 wird mit den zuletzt festgesetzten Vierteljahrsbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Jahres 2009 fällig.

Beträge bis zu 30,-- Euro werden mit der Hälfte des Jahrsbetrages jeweils am 15. Februar und 15. August des Jahres 2009 zur Zahlung fällig. Beträge bis zu 15,-- Euro werden mit dem Jahresbetrag am 15. August 2009 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (Antrag auf Entrichtung der Steuer in einem Jahresbetrag) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2009 mit dem Jahresbetrag in einer Summe am 1. Juli 2009 fällig.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

 

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Gemeindeverwaltung Röthlein, Elmußweg 1, 97520 Röthlein, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg (Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Röthlein) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg (Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Röthlein) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

 

-           Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Nr. 13/2007 S. 390) wurde im Bereich des Kommunalrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

-           Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.

-           [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

Gemeinde Röthlein

gez. Hofmann, Erster Bürgermeister

 

 



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