Haushaltssatzung der Gemeinde Röthlein (Landkreis Schweinfurt) für das Haushaltsjahr 2021
27.01.2021
Haushaltssatzung
der Gemeinde Röthlein
(Landkreis Schweinfurt)
für das Haushaltsjahr 2021
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Die vom Gemeinderat am 22.12.2020 erlassene Haushaltssatzung für das Jahr 2021 hat das Landratsamt Schweinfurt mit Schreiben vom 18.01.2021 rechtsaufsichtlich gewürdigt .
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Die Haushaltsatzung wird gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung amtlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung einschließlich ihrer Anlagen kann bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung im Rathaus der Gemeinde Röthlein, Elmußweg 1, 97520 Röthlein, Zimmer 4, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden eingesehen werden.
Röthlein, den 22.01.2021
Gemeinde Röthlein
gez.
Gehring
1. Bürgermeister
H A U S H A L T S S A T Z U N G
der Gemeinde Röthlein
(Landkreis Schweinfurt)
für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Röthlein folgende
H a u s h a l t s s a t z u n g:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt. Er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 8.325.000 Euro
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 9.338.575 Euro
ab.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 1.304.000 Euro festgesetzt (1.304.000 Euro für das Jahr 2022).
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie
folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (A) 310 v.H.
b) für die übrigen Grundstücke (B) 310 v.H.
2. Gewerbesteuer 380 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.380.000 Euro festgesetzt.
§ 6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2021 in Kraft.
GEMEINDE RÖTHLEIN
Röthlein, 22.01.2021
gez.
Gehring
1. Bürgermeister
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer 2021
Die Gemeinde Röthlein hat für das Kalenderjahr 2021 folgende Hebesätze festgesetzt:
Grundsteuer A 310 v. H.
Grundsteuer B 310 v. H.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2020 tritt für 2021 keine Änderung ein, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2021 verzichtet wird.
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2021 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2021 erhalten, im Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2020 zu entrichten haben.
Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtwirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu ¼ ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2015, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Röthlein eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt 2 Wochen nach dem Tag dieser Veröffentlichung als bekanntgegeben.
GEMEINDE RÖTHLEIN
Röthlein, 25.01.2021
gez. (S)
Gehring
1. Bürgermeister
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Gemeindeverwaltung Röthlein, Elmußweg 1, 97520 Röthlein, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg (Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Röthlein) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg (Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Röthlein) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Nr. 13/2007 S. 390) wurde im Bereich des kommunalen Abgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die unmittelbare Klageerhebung setzt die Zustimmung aller gemeinsamen Adressaten des Bescheids voraus. Wirksam zustimmen kann nur, wer keinen Widerspruch eingelegt hat.
- Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
- [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
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