Mikrozensus 2024
Aufkunfts- und Übermittlungssperren
Anträge auf Auskunfts- und Übermittlungssperren können bei der Gemeinde jederzeit gestellt werden.
Eine Auskunftssperre wird ausschließlich z. B. wegen einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen eingetragen und muss ausreichend vom Antragssteller begründet werden.
Übermittlungssperren können z. B. für Datenübermittlungen an Religionsgesellschaften, Parteien und Wählergruppen in Zusammenhang mit Wahlen, Adressbuchverlage, Bundeswehr oder auch bei Alters- und Ehejubiläen auf Antrag eingestellt werden.
Links / Weitere Informationen