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Friedhofsverwaltung
Es gehört zu den Aufgaben der Gemeinde, erforderliche Bestattungseinrichtungen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die Benutzung regelt sie in der Friedhofssatzung. Sie legt darin neben allgemeinen Ordnungsvorschriften beispielsweise auch Details zu den Nutzungsrechten an einer Grabstätte, Anforderungen an die Größe und Lage von Grabstätten und die Dauer der Ruhezeiten für die beigesetzten Verstorbenen fest.
Ein Sterbefall ist im zuständigen Standesamt anzuzeigen.
Folgende Anliegen werden in der Friedhofsverwaltung bearbeitet:
- Beantragung eines Nutzungsrechts (Erwerb Grabplatz)
Für die Verstorbenen gibt es einen Anspruch auf Beisetzung auf dem kommunalen Friedhof ihrer Gemeinde. Die Beisetzung von Ortsfremden liegt im Ermessen der Gemeinde, die dies gegebenenfalls in der Satzung regeln kann. Vor der Beisetzung müssen die Angehörigen ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwerben.
Die Gräber werden nach dem Belegungsplan der Gemeinde der Reihe nach vergeben und können nicht zu Lebzeiten zugeteilt werden. Unter Berücksichtigung des Belegungsplans kann der Antragsteller die Grabstätte meist selbst auswählen.
Bei der Vergabe von Grabstellen wird unterschieden nach Familien-, Einzel- und Urnengräbern (für Röthlein und Hirschfeld: Urnenerdgräber, -baumgräber, -mauergräber für Heidenfeld: Urnenerdgräber, -baumgräber, -nischengräber, -gräber auf Rasenfläche)
Mit Ablauf der Ruhefrist (aktuell bei Erdbestattungen 20 Jahre, bei Urnenbestattungen 10 Jahre) erlischt auch das Nutzungsrecht.
Dieses Nutzungsrecht kann wieder verlängert werden (mind. 5 Jahre) und auch eine Übertragung ist möglich, z. B. wenn der aktuelle Inhaber verstorben ist oder aus gesundheitlichen/sonstigen Gründen der verpflichteten Grabpflege und der Unterhaltung des Grabmals nicht mehr in der Lage ist.
- Beantragung einer Genehmigung (Genehmigungspflicht für Grabmale)
Die Gemeinde hat in ihrer Friedhofssatzung eine Genehmigungspflicht für Grabmale vorgesehen.
Damit sollen die in der Gemeinde bestehenden Anforderungen an die Gestaltung von Grabmälern vor deren Errichtung, insbesondere im Interesse der Standfestigkeit und der Wahrung der Pietät, überprüft werden.
- Friedhofsgebührensatzung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren auf der Grundlage der Friedhofsgebührensatzung.
Die Unterscheidung liegt hier bei den Grabnutzungsgebühren und den Bestattungsgebühren.
Die Höhe der Grabnutzungsgebühren orientiert sich im Wesentlichen am Aufwand für Bereitstellung und Unterhalt des Friedhofs. Sie wird einmalig für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus erhoben.
Mit den Bestattungsgebühren werden die bei einer Bestattung üblichen Leistungen, wie z. B. das Öffnen und Schließen des Grabes, Aufbahrung im Leichenhaus etc, unter Berücksichtigung der Entschädigung für Tätigkeiten der Gemeinde (Verwaltungsanteil bzw. Bauhofarbeiten) abgegolten.
Ansprechpartnerin Friedhofswesen:
Frau Rothen-Klaß
Tel.: 09723/9111-12
E-Mail: friedhof@roethlein.de