Parkausweise für schwerbehinderte Menschen
Parkausweise für schwerbehinderte Menschen - Parkerleichterungen
Folgende Personen können einen internationalen blauen Parkausweis erhalten:
1. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
2. Blinde (Merkzeichen Bl)
3. Contergan-Geschädigte (d. h. Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie) und Personen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (z. B. Amputation beider Arme)
Achtung:
Mit dem Merkzeichen G alleine sind keine Parkerleichterungen verbunden.
Folgende Personen können einen orangefarbenen Parkausweis erhalten:
1. Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit Einzel-GdB 60.
2. Personen mit Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung nach außen) mit Einzel-GdB 70.
Personen mit vorübergehender außergewöhnlicher Gehbehinderung (z. B. bei Bein im Gips nach kompliziertem Bruch) können eine befristete Ausnahmegenehmigung erhalten, wenn sie der Gemeindeverwaltung eine fachärztliche Bescheinigung über die vorübergehende außergewöhnliche Gehbehinderung vorlegen.
Zuständig für die Ausstellung von Parkausweisen für Schwerbehinderte ist das Passamt der Gemeindeverwaltung. Die Ausstellung erfolgt im Hause innerhalb weniger Tage.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Passbild
- Nachweis (z. B. Schwerbehindertenausweis, Bescheid ZBFS (auch in Auszügen), ärztliches Attest)
- ggf. bisheriger Parkausweis
- Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Anträge und Informationen erhalten Sie gerne auf Anfrage, persönlich, telefonisch, per E-Mail oder zum Download.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ehemals Versorgungsamt hält auf seiner Homepage (www.zbfs.bayern.de) ebenfalls nützliche Informationen für Menschen mit Behinderung bereit: www.zbfs.bayern.de/behinderung-beruf/informationsmaterial/wegweiser/