Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und die Darstellung durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit-Plakatierungsverordnung
- nicht amtliche Leseversion-
Die Gemeinde Röthlein erlässt aufgrund von Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27.04.2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, folgende Verordnung:
§ 1 Beschränkung von Anschlägen und Darstellungen durch Bildwerfer
- Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel, Schriften und Tafeln nur an den von der Gemeinde Röthlein bestimmten Anschlagstafeln und Schaukästen angebracht werden.
- Darstelungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde Röthlein vorgeführt werden.
- Öffentlich sind insbesondere Anschläge, die im öffentlichen Verkehrsraum angebracht sind oder die vom öffentlichen Verkehrsraum aus wahrgenommen werden können.
- Abs. 1 findet keine Anwendung auf ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).
- Nachfolgende Anschläge fallen nicht unter die Verordnung:
(a) Anschläge öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagstafeln an ihren eigenen Gebäuden und Grundstücken sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht sind.
(b) Anschläge und Bekanntmachungen von Vereinen an den Vereinskästen bzw. Tafeln.
§ 2 Wahlen, Abstimmungen und politische Veranstaltungen
(1) Vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden dürfen politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren bis zu 10 Wochen vor der Wahl Plakatständer und Plakate auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen.
(2) Vor politischen Veranstaltungen dürfen politische Parteien, Wählergruppen und Aktionsbündnisse, denen mindestens zwei Parteien angehören bis zu sechs Wochen vor der Veranstaltung Plakatständer und Plakate auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen. Die Plakatständer und Plakate müssen deutliche Angaben zu Ort und Zeit der Veranstaltung enthalten; die Darstellung von Personen ist zulässig.
(3) Wenn für politische Veranstaltungen nach § 2 Abs. 2 plakatiert wird und sich unmittelbar danach Plakatierungen für Wahlen, Volks- und Bürgerbegehen, Volks- und Bürgerentscheide nach § 2 Abs. 1 anschließen, müssen die Plakatstandorte gewechselt werden. Es ist nicht gestattet, konkrete Örtlichkeiten mittels Veranstaltungsplakatierungen für Plakatierungen bei Wahlen, Volks- und Bürgerbegehen, Volks- und Bürgerentscheide zu reservieren.
§ 3 Ausnahmen
(1) Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Anschläge von örtliche Vereinen für eigene Veranstaltungen bis zu sechs Wochen vor der Veranstaltung. Das Orts- und Landschaftsbild oder ein Kunst- oder Kulturdenkmal darf nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Im Übrigen kann die Gemeinde in besonderen Fällen – insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Der Antrag auf Erlaubnis ist mindestens eine Woche vor dem Plakatierungszeitraum zu stellen. Der schriftlichen Erlaubnis liegen Aufkleber bei, welche auf den aufzuhängenden Plakaten und Anschlägen anzubringen sind.
§ 4 Maßgaben beim Plakatieren und Anbringen von Anschlägen
Bei Wahlen, Abstimmungen und politischen Veranstaltungen nach § 2 und Ausnahmen nach § 3 sind folgende Maßgaben zu beachten:
- Anschläge, Plakatständer oder Plakate dürfen nicht übereinander angebracht werden. Die maximale Größe der einzelnen Anschläge bzw. Plakates ist auf einen Quadratmeter beschränkt. Sonderformate über einen Quadratmeter müssen standortgenau bei der Gemeinde beantragt werden und dürfen erst nach Genehmigung aufgestellt werden. Bei Wahlen, Abstimmungen und politischen Veranstaltungen nach § 2 werden die Anträge nach Satz 3 bis 12 Wochen vor der Wahl gesammelt und die Standorte gleichmäßig unter Berücksichtigung der Bedeutung der Partei vergeben, der § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Parteiengesetz gilt analog.
- Anschläge, Plakatständer oder Plakate dürfen den Fußgänger- und Fahrverkehr nicht behindern oder beeinträchtigen
- An Bäumen und Verkehrseinrichtungen (z.B. Verkehrs- und Schilderpfosten) dürfen Anschläge, Plakatständer und Plakate nicht befestigt werden und dürfen diese nicht beeinträchtigen.
- An Laternen/Lichtmasten können Anschläge, Plakatständer und Plakate angebracht werden. Beim Aufstellen ist darauf zu achten, dass die Funktionsfähigkeit der Laternen/Lichtmasten nicht beeinträchtigt wird. Eine Wiederholung der Plakatierung ist frühestens nach zwei Laternen/Lichtmasten zulässig.
- Sollen Anschläge an Gebäuden, Einfriedungen, Toren, etc. von Privatgrundstücken angebracht werden, ist zuvor das Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers einzuholen.
- Nach dem Tag der Wahl oder Veranstaltung müssen die bis zum Tag der Wahl oder Veranstaltung aufgestellten Plakatständer und Plakate innerhalb von 7 Tagen abgebaut werden.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentliche Anschläge anbringt,
entgegen § 1 Abs. 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt,
entgegen § 2 Plakatständer und Plakate aufstellt
entgegen der Maßgaben nach § 4 Abs. 1 bis 5 Plakate und Anschläge anbringt,
entgegen § 4 Abs. 6 die Plakate und Anschläge nicht fristgerecht abbaut
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 10.06.2008 außer Kraft.