Gestaltungssatzung Gestaltungsleitfaden Förderprogramm
Gestaltungssatzung mit -leitfaden
Die Altorte von Heidenfeld, Hirschfeld und Röthlein zeigen historische Strukturen und Merkmale, die ihnen ein einzigartiges Erscheinungsbild verleihen. Gleichzeitig sind diese Merkmale Zeugnis der fränkischen Baukultur und tragen zu unserer regionalen Identität bei.
Die Gestaltungssatzung mit -leitfaden soll dabei helfen, die Charaktereigenschaften unseres Ortes zu erhalten und private Bauvorhaben so zu gestalten, dass sie sich in den örtlichen Kontext harmonisch einfügen.
Die Gestaltungssatzung und der -leitfaden greifen bei der Errichtung, Änderung und Instandsetzung von baulichen Anlagen, auch solche, die nicht genehmigungspflichtig sind. Sie bezieht sich auf die äußere Gestaltung von Gebäuden sowie die Gestaltung der Freiflächen auf den Grundstücken.
Bei den Festsetzungen der Gestaltungssatzung handelt es sich um rechtsverbindliche Vorgaben. Der Leitfaden enthält ergänzende Gestaltungshinweise in Form von Empfehlungen, die keinen verbindlichen Charakter besitzen.
Was bedeutet das für mich?
Bei allen baulichen Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes oder die privaten Freiflächen betreffen, sind die Festsetzungen der Gestaltungssatzung verbindlich einzuhalten. Der Leitfaden gibt ergänzende gestalterische Empfehlungen. Die Gestaltungssatzung enthält Festsetzungen u. a. zu folgenden Themen:
• Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück
• Dachgestaltung und -aufbauten
• Photovoltaikanlagen
• Fassadengestaltung
• Fenster und Türen (Format, Material, Farbe,...)
• Möglichkeiten der Verschattung
• Balkone und sonstige Anbauten
• Scheunen- und Garagentore
• Gestaltung privater Freiflächen, Einfriedungen
• ...
Gleichzeitig ist für viele Maßnahmen eine Förderung über das Kommunale Förderprogramm oder die Inanspruchnahme einer steuerlichen Abschreibung möglich.
Kommunales Förderprogramm
Förderfähig sind die Kosten, die in sach- und fachgerechter Erfüllung der Gestaltungssatzung und des Leitfadens sowie dem Beratungsprotokoll entstehen und dem Erhalt bzw. der Verbesserung des Ortsbildes dienen.
Für die Finanzierung der Gesamtmaßnahme gilt, dass bis zu 30 % der förderfähigen Kosten (10% bei Neubauten), maximal jedoch 25.000€ pro wirtschaftlicher Einheit von der Gemeinde Röthlein als Zuwendung übernommen werden.
Mit dem Kommunalen Förderprogramm möchte die Gemeinde private Eigentümer in den Altorten (blaue Schraffur) finanziell unterstützen, Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen an ihren Anwesen durchzuführen. Ziel ist es, den Altort langfristig attraktiv und lebenswert zu gestalten.
Steuerliche Absetzung
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet (rote Linie) sind nach Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerliche Abschreibungen möglich.
Bescheinigungsfähig sind Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB zur Beseitigung von Missständen und zur Behebung von Mängeln sowie Maßnahmen, die der Erhaltung oder Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung von Gebäuden dienen, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen. Vor der Maßnahme ist eine Modernisierungsvereinbarung mit der Kommune abzuschließen.
Bitte holen Sie sich entsprechende fachliche Auskünfte bei Ihrem Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer ein.
- Geltungsbereich Hirschfeld| PDF-Datei | Größe: 644,15 KB
- Geltungsbereich Heidenfeld| PDF-Datei | Größe: 1,14 MB
- Geltungsbereich Röthlein| PDF-Datei | Größe: 1,22 MB
- Gestaltungsleitfaden| PDF-Datei | Größe: 240,70 KB
- Gestaltungssatzung| PDF-Datei | Größe: 269,17 KB
- Kommunales Förderprogramm| PDF-Datei | Größe: 226,68 KB
- Komm Foerderprogramm Antrag - Antragssteller| PDF-Datei | Größe: 61,17 KB
- Komms Foerderprogramm Erklaerung Anerkennung - Antragssteller| PDF-Datei | Größe: 66,99 KB